Förderung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, mit einer Innovationsprämie (vormals Umweltbonus) den Absatz neuer und junger gebrauchter Elektrofahrzeuge zu unterstützen. Dadurch kann ein nennenswerter Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft bei gleichzeitiger Stärkung der Nachfrage nach umweltschonenden Elektrofahrzeugen geleistet werden. Die Maßnahmen wollen die Verbreitung elektrisch betriebener Fahrzeuge im Markt fördern.

Des Weiteren sollen die speziell von Elektrofahrzeugen ausgehenden Gefahren für Verkehrsteilnehmer, die auf akustische Signale angewiesen sind, durch die Unterstützung des Einbaus von AVAS kompensiert werden.

Allgemeine Informationen, Antragsformular zur Förderung des Bundes finden Sie hier.

 

Förderung der Landeshauptstadt München

Das Förderprogramm Elektromobilität „München e-mobil“ der Landeshauptstadt München (LHM) wird seit dem 01.01.2021 mit einer etwas abgeänderten Förderrichtlinie fortgeführt. 

Mit dem Förderprogramm verfolgt die LHM verschiedene Ziele:

Förderfähig sind Fahrzeuge, Ladeinfrastruktur und Beratungsleistungen. Anträge können von Privatpersonen, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Wohnungseigentümer-gemeinschaften gestellt werden.

Förderhöhen:

Wer ein Altfahrzeug verschrottet oder ein gefördertes Elektrofahrzeug mit Ökostrom lädt, kann zusätzlich 200 € bis 1.500 € Förderung erhalten.

Allgemeine Informationen, Antragsformular, Merkblatt und Ansprechpartner zur Förderung  der Landeshauptstadt München finden Sie hier.

Achtung M1/N1-Fahrzeuge: Aufgrund der Einführung eines Doppelförderungsverbotes bei der Kaufprämie für Elektrofahrzeuge des Bundes ("Innovationsprämie", vormals "Umweltbonus") zum 25.06.2020 kann die Förderung von vierrädrigen Elektrofahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t ("E-PKW") im Rahmen des Förderprogramms "München emobil" nur dann erfolgen, wenn für das betreffende Fahrzeug keine Förderung nach der aktualisierten Richtlinie des Bundes in Anspruch genommen werden soll oder bereits in Anspruch genommen wurde.

Achtung Ladeinfrastruktur: Seit dem 24.11.2020 gibt es das Bundes-Förderprogramm "Ladestationen für Elektroautos - Wohngebäude" der KfW-Bank. Dabei gilt ein Doppelförderungsverbot für Ladeinfrastruktur. Aufgrund dessen ist die parallele Antragstellung und Inanspruchnahme der Förderung von anderen Förderprogrammen (z. B. von Landes-, Bundes oder EU-Ebene) zur Bezuschussung von identischen Ladeinfrastrukturvorhaben nicht zulässig. Das heißt ein Ladeinfrastrukturvorhaben kann nicht mit mehreren Förderprogrammen kombiniert, verrechnet oder addiert werden. Es besteht jedoch ein Wahlrecht sich für eines der Förderprogramme zu entscheiden. 
Parallele Inanspruchnahme von zwei oder mehr Förderprogrammen für ein Ladeinfrastrukturvorhaben entspricht gemäß § 264 StGB dem Tatbestand des Subventionsbetruges und ist somit strafbar (vgl. Förderrichtlinie der Landeshauptstadt München).